KEB RLP

Grundlagen

Grundlagen

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Die gesetzliche Grundlage der Weiterbildung ist das rheinland-pfälzische Weiterbildungsgesetz (WBG) sowie die entsprechende Durchführungsverordnung. Weiteres wichtiges Gesetzeswerk ist das Bildungsfreistellungsgesetz (BFG) sowie die entsprechende Durchführungsverordnung.

Das Weiterbildungsgesetz von 1996 gibt den anerkannten Landesorganisationen einen größeren Spielraum im Hinblick auf die Gestaltung ihrer internen Strukturen und die Mitwirkung im öffentlich verantworteten und geförderten Weiterbildungssystem eingeräumt. Ein großer Teil der Verantwortung bezüglich der Festlegung der Förderfähigkeit liegt seitdem bei der Statistikkommission des Landesbeirats für Weiterbildung. Diese legt strittige Fragen im Hinblick auf die Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen bzw. Maßnahmetypen aus. Zur Aufgabe dieser Kommission gehört seit 1996 auch die Förderung der Qualität der Weiterbildungsarbeit allgemein. Die Gewährleistung der Förderfähigkeit nach dem WBG stellt für die Qualität der Bildungsmaßnahmen eine notwendige Grundlage dar.

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Grundlagen

DAS ABC DER WEITERBILDUNG

Das ABC der Weiterbildungsförderung ist für die anderen Weiterbildungsträger und das zuständige Weiterbildungsministerium ein anerkanntes Instrument der Qualitätssicherung.

Das erste ABC der Weiterbildungsförderung erschien 1997. Zwei Jahre zuvor hatte die Landesregierung das Weiterbildungsgesetz (WBG) novelliert und dabei den anerkannten Landesorganisationen einen größeren Spielraum im Hinblick auf die Gestaltung ihrer internen Strukturen und die Mitwirkung im öffentlich verantworteten und geförderten Weiterbildungssystem eingeräumt. Ein großer Teil der Verantwortung bezüglich der Festlegung der Förderfähigkeit liegt seitdem bei der Statistikkommission des Landesbeirats für Weiterbildung. Diese legt strittige Fragen im Hinblick auf die Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen bzw. Maßnahmetypen aus.

Die Landesorganisationen Katholische Erwachsenenbildung Rheinland-Pfalz (KEB), Evangelische Erwachsenenbildung Rheinland- Pfalz (ELAG) und LAG anderes lernen aktualisieren das ABC seither gemeinsam in größeren Abständen. Die inhaltlichen Aussagen gelten jedoch gleichermaßen für alle drei Landesorganisationen.
Lediglich einige trägerspezifische Besonderheiten werden durch abweichende
Formulierungen berücksichtigt.

Auch diese Auflage des ABCs greift aktuelle Fragen aus der Praxis der katholischen Erwachsenenbildung in den Gemeinden, Einrichtungen vor Ort und den Verbänden auf und informiert darüber hinaus über neuere Entwicklungen im Kontext des Weiterbildungsgesetzes bzw. der Weiterbildungsförderung in Rheinland-Pfalz.

Anhand des ABCs können Leserinnen und Leser gezielt nach einem entsprechenden Stichwort suchen, ohne sich jeweils durch den kompletten Gesetzestext oder die entsprechenden Durchführungsverordnung arbeiten zu müssen.

Erstmalig wird das ABC der Weiterbildungsförderung nicht nur als Broschüre veröffentlicht, vielmehr steht der Text auch zum Download auf der Internetseite der KEB Rheinland-Pfalz zur Verfügung: zum einen als PDF-Download (739 kb), zum anderen als Sammlung von Einzelbegriffen in einer Datenbank mit Suchfunktion.

In diesem ABC wird an unterschiedlichen Stellen auf Kriterien für die Förderfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen nach WBG verwiesen. Sie sollen daher hier im Überblick vorangestellt werden.

    • Die Veranstaltungen müssen Gelegenheiten zum organisierten Lernen bieten.
    • Die Lernprozesse müssen so gestaltet sein, dass sie gegenüber anderen Elementen wie Verkündigung, Meditation, Geselligkeit, Unterhaltung deutlich überwiegen.
    • Zum organisierten Lernen gehört selbstverständlich das Üben des Gelernten. Dieses Üben muss jedoch im engeren Zusammenhang mit dem Lernprozess stehen. Wenn das Ausüben des Gelernten überwiegt, handelt es sich nicht mehr um eine förderfähige Weiterbildungsveranstaltung.
    • Die Veranstaltungen müssen öffentlich zugänglich sein und in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden (z.B. durch Plakate, Aushänge, Handzettel, Rundbriefe, Pressemeldungen, Programme, das Internet oder Ähnliches).
    • Die Veröffentlichung muss so gestaltet sein, dass der Charakter als Bildungsangebot deutlich wird. Dies wird insbesondere durch die Themenformulierung gewährleistet, ferner durch Untertitel oder andere Zusätze, die die inhaltlichen und pädagogischen Zielsetzungen erläutern.
    • Bei längerfristigen Veranstaltungen (in der Regel ab acht Unterrichtsstunden)
      ist eine Teilnahmeliste erforderlich.
  • Die Teilnahmezahl muss mindestens acht Personen betragen.
  • Für die Bezuschussung wird zusätzlich zur Veröffentlichung ein Veranstaltungsnachweis eingereicht, durch den das Thema, der Veranstaltungsort und -zeitraum, die Zahl der teilnehmenden Männer und Frauen sowie die Zahl der Unterrichtsstunden dokumentiert werden.

Beratung, Unterstützung sowie Muster für Handzettel, Plakate, Veranstaltungsnachweise und Teilnahmelisten erhalten Sie bei der
jeweils zuständigen Fachstelle für Erwachsenenbildung bzw. dem
Bildungswerk in Ihrer Region.

Bei den Weiterbildungsstunden bzw. Veranstaltungsarten gilt:

  • Einzelveranstaltungen
    Maßnahmen mit weniger als acht Unterrichtsstunden sind Einzelmaßnahmen
    – unabhängig von der Anzahl der Einzeltermine
    (d.h. eine kleine Reihe mit drei Terminen zu je zwei Unterrichtsstunden
    gilt gemäß Weiterbildungsgesetz als Einzelveranstaltung).
    Ausnahme: Politische Bildung und Maßnahmen, die der Gleichstellung
    von Mann und Frau dienen – hier wird bereits ab sechs
    Unterrichtsstunden eine Maßnahme als längerfristig angesehen.
  • Längerfristige Maßnahmen
    Bei längerfristigen Maßnahmen (mit oder ohne internatsmäßige
    Unterbringung) sind pro Tag durchschnittlich höchstens acht
    Unterrichtsstunden anrechenbar, unabhängig von der Verteilung
    auf die einzelnen Tage. Hierbei können sowohl der An- wie
    der Abreisetag als ganzer Tag gezählt werden.
  • Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung
    Bei Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung gilt pro
    Tag eine Mindeststundenzahl von mindestens sechs Unterrichtsstunden.
    Maßnahmen mit geringerem Unterrichtsstundenanteil
    werden als längerfristige Maßnahmen ohne internatsmäßige
    Unterbringung behandelt.
  • Kurse im Bereich Gesundheitsbildung (incl. Gymnastik, Sport,
    Yoga etc.), Kreatives Gestalten und Musik (mit Ausnahme von
    Literaturkursen) sind auf zwanzig Unterrichtsstunden pro Kurs
    begrenzt. Im rehabilitativen Bereich sind maximal dreißig Unterrichtsstunden
    möglich.

Bei einer erneuten Ausschreibung desselben Kurses ist die Abrechnung nur möglich, wenn mindestens fünfzig Prozent der Teilnehmenden neu hinzugekommen sind.

… bei den Teilnehmenden

 

    • Die Mindestteilnahmezahl beträgt acht Personen, begründete Ausnahmefälle sind möglich.
    • Es gibt eine Obergrenze von sechzig Teilnehmenden. Bei höheren
      Teilnahmezahlen werden nur sechzig angegeben/angerechnet.
  • Außerdem: Bei Seminaren mit unterschiedlichen Veranstaltungsformen
    (Einzel-, längerfristig, internatsmäßig) ist die Veranstaltungsform
    maßgebend, deren Stundenzahl überwiegt.
 

Aktuelles

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